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   BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 57.78   

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BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 57.78 (https://dejure.org/1979,1999)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.1979 - 5 C 57.78 (https://dejure.org/1979,1999)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 1979 - 5 C 57.78 (https://dejure.org/1979,1999)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Identität des Anfangs des Bewilligungszeitraumes mit Zeitpunkt des rückwirkenden Förderungsbeginns - Rückwirkende Leistung von Ausbildungsförderung - Aufnahme der Ausbildung in dem Rückwirkungszeitraum - Maßgeblichkeit des § 15 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 57.78
    Der Empfehlung des Bundesrats in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die Rückwirkung von einem Antrag des Auszubildenden abhängig zu machen (vgl. BT-Drucks. VI/1975 Nr. 13 zu § 15 Abs. 1 S. 47), ist die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung mit der Begründung entgegengetreten: "Das Amt für Ausbildungsförderung sollte sowohl den Beginn wie das Ende des Bewilligungszeitraumes unabhängig von dem Antrag des Auszubildenden festsetzen können, um verhindern zu können, daß Zeiträume während der Ausbildung, in denen der Auszubildende Einkommen erzielt, infolge zeitlich geschickter Antragstellung bei der Berechnung der Ausbildungsförderung jeweils unberücksichtigt bleiben müssen." ( zu BT-Drucks. VI/1975 zu 13. S. 3).
  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 36.77

    Ausbildungsförderung für Praktikum - Geltung des BAföG - Fachhochschule -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 57.78
    Sobald die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betrieben wird, ist sie aufgenommen (vgl. BVerwGE 55, 154, [156] und 288 [290] 57, 21 [22 f.]).
  • BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 65.78

    Rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsförderung - Rücknahme des Antrags auf

    Das hat der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 34.78 - und - BVerwG 5 C 57.78 - unter Hinweis auf Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte der anzuwendenden Vorschriften entschieden.

    Auf das Urteil - BVerwG 5 C 57.78 -, das den Verfahrensbeteiligten bekannt ist, wird Bezug genommen.

    Ebenso wie in dem vom Senat entschiedenen Verfahren BVerwG 5 C 57.78 kann hier offenbleiben, ob ein solcher § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegenstehender Vorbehalt überhaupt zulässig wäre.

  • BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 15.92

    Nichtschülerprüfung - § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG; § 68 ff VwGO,

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt die Wirkung eines Förderungsantrags hinsichtlich des Zeitraums, für den - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - Ausbildungsförderung zu leisten ist, nicht dem uneingeschränkten Bestimmungsrecht des Antragstellers, sondern folgt zwingend aus dem Regelungszusammenhang der §§ 15, 15 a, 46 Abs. 1 und 5, § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 BAföG (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 57.78 - , vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - , vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - , vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 65.78 - <FamRZ 1981, S. 208/209>, vom 15. Januar 1981 - BVerwG 5 C 44.78 - und vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - ).
  • VG Regensburg, 07.12.1994 - RO 14 K 93 2132

    Zulässigkeit einer Beantragung einer Ausbildungsförderung zu einem späteren

    Soweit das BVerwG in seiner Entscheidung im Hinblick auf eine mögliche zeitliche Bestimmung des Antragsumfangs von einer Bedingung spricht (BVerwG 5 C 57.78 Buchholz 436, 36, § 15 BAföG Nr. 6), ergibt sich aus dem Zusammenhang, daß nicht eine Bedingung im rechtstechnischen Sinn gemeint ist, da die Wirkung der im Antrag verkörperten Willenserklärung nicht von einem zukünftigen Ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.

    "Es bleibt offen, ob ein Förderungsantrag als zulässig angesehen werden könnte, in dem praktisch zur Bedingung gemacht wird, daß die Förderung erst zu einem späteren, als dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG bestimmten Zeitpunkt einsetzen soll" Auch in der folgenden Entscheidung vom 29.5.1980, FamRZ 1981, 208, [BVerwG 29.05.1980 - 5 C 65.78] führt das Bundesverwaltungsgericht aus, daß ebenso wie in dem vom Senat entschiedenen Verfahren 5 C 57.78 offen bleiben könne, ob ein solcher dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegenstehender Vorbehalt, überhaupt zulässig wäre, da sich aus den Antragsunterlagen ein entsprechender zeitlicher Vorbehalt nicht ergebe.

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80

    Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit

    Da im vorliegenden Fall auf den Antrag vom 30. Juni 1977 über die Gewährung von Ausbildungsförderung nach der zwingenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG rückwirkend für die Zeit vom 1. März 1977 an zu entscheiden war (vgl. Urteile vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 57.78 - [Buchholz, 436.36 § 15 BAföG Nr. 6] und vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 65.78 - [Buchholz, 436.36 § 15 BAföG Nr. 9]), ist von einem mit dem Bescheid vom 8. Februar 1978 konkretisierten Bewilligungszeitraum vom 1. März 1977 bis zum 31. März 1978 (13 Monate) auszugehen.
  • BVerwG, 05.01.1988 - 5 B 148.87

    Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung für neue

    Auf die Bestimmung von Ende und Länge dieses Zeitraumes hat er, wie in der Rechtsprechung des Senats ebenfalls klargestellt ist, keinen ausschlaggebenden Einfluß (vgl. Urteile vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 57.78 - , vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 65.78 - und vom 13. Januar 1983 ).
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